Satzung

Satzung der St. Josef-Schützenbruderschaft 1821 Vogelsrath e. V. 41366 Schwalmtal „Aus alter Wurzel neue Kraft“

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen St. Josef-Schützenbruderschaft 1821 Vogelsrath e. V.. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Viersen (Nr. VR 0371) eingetragen und hat seinen Sitz in 41366 Schwalmtal.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. Er ist Mitglied dieses Verbandes, dessen Statut und Rahmensatzung für ihn verbindlich ist.
Entsprechend dem Leitsatz des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften: „für Glaube, Sitte und Heimat“ stellt sich für die Mitglieder der Schützenbruderschaft die Verpflichtung, in geistiger Wahrhaftigkeit im Sinne der christlichen Weltanschauung nach besten Kräften zu leben.

  1. Bekenntnis des Glaubens durch
    1. aktive religiöse Lebensführung
    2. Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannung im Geiste echter Bruderschaft
    3. Werke christlicher Nächstenliebe
  2. Schutz der Sitte durch:
    1. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben
    2. Gestaltung echter geschwisterlicher Geselligkeit
    3. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport
  3. Liebe zur Heimat durch:
    1. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn
    2. tätige Nachbarschaftshilfe
    3. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der St. Josef-Schützenbruderschaft. Daher darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger ab dem 10. Lebensjahr werden, der diese Satzung und die Statuten des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. anerkennt.
  2. Das Gesuch um Aufnahme ist an einen Brudermeister zu richten. Dieser legt es dem gesamten Vorstand zur Beschlussfassung vor. Vom Aufnahmebeschluss oder der Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Antragsteller alsbald in Kenntnis zu setzen.
  3. Die St. Josef-Schützenbruderschaft ist eine ökumenisch ausgerichtete Schützenbruderschaft, die Mitglieder zu einem christlichen Leben und einer christlichen Weltanschauung ermutigt. Die Grundsätze von „Glaube, Sitte und Heimat“ (§ 2 der Satzung; „Aufgaben und Ziele“) sind daher verpflichtende Richtschnur für jedes Mitglied und zwingende Voraussetzung für eine Mitgliedschaft.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Josef-Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
  5. Der Austritt (§ 39 BGB Abs. 1) ist einem Brudermeister schriftlich zu erklären.

§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

edes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und die Sonderumlagen zu zahlen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an gemeinschaftlichen Aufgaben zu beteiligen.
An kirchlichen Veranstaltungen der Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes haben sich alle Mitglieder zu beteiligen, nach ihren familiären und beruflichen Möglichkeiten.
Jedes volljährige Mitglied kann alle Ämter und Offiziersposten innerhalb der Schützenbruderschaft bekleiden.
Nach Eintritt der Volljährigkeit (§ 2 BGB) werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder. Jüngere Schützen nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil.

§ 6 Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Jährlich, möglichst am ersten Sonntag nach dem Namensfest unseres Schutzpatrons, des hl. Josef, ist die ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Brudermeister einberufen und vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Brudermeister, geleitet.
Zur Mitgliederversammlung soll mindestens eine Woche vorher, unter Angabe der Tagesordnung (schriftlich oder auf elektronischem Weg), eingeladen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Abgestimmt wird normalerweise durch Handzeichen; auf Verlangen eines Mitgliedes ist jedoch geheim abzustimmen.
Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Mehrheit ausreichend. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  1. a) Wahl des Vorstandes,
    b) Wahl der Bruderschaftsoffiziere (Hauptmann, Leutnant, Fähnrich),
    c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  3. Entlastung des Vorstandes nach Berichten des Kassenwarts, der Kassenprüfer, des Schriftführers und der Jungschützen,
  4. den Vorstand zu beraten und Weisungen zu erteilen,
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge / Sonderumlagen,
  6. Änderung der Satzung,
  7. Auflösung der Bruderschaft.

Satzungsänderung (§ 33 BGB): Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich oder auf elektronischem Weg erfolgen.
Die Beschlüsse sind in einem Protokollbuch einzutragen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Patronatstag soll mit einer Eucharistiefeier für die lebenden und verstorbenen Mitglieder eingeleitet werden. Die Teilnahme daran ist für jedes Mitglied, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, Pflicht. Die Generalversammlung soll, wenn die Verhältnisse es gestatten, mit einem gemeinsamen Frühstück beginnen. Hierfür kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Brudermeister
  • dem 2. Brudermeister
  • dem 1. Kassenwart
  • dem 2. Kassenwart
  • dem 1. Schriftführer
  • dem 2. Schriftführer
  • dem Vorsitzenden der Jungschützen.

Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:

  • als geistlicher Präses: der Pfarrer der kath. Kirchengemeinde St. Matthias in 41366 Schwalmtal oder ein von ihm zu benennender Vertreter;
  • der jeweils amtierende König.

Die Vorstandsmitglieder werden für 3 Jahre gewählt und bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Der Vorsitzende der Jungschützen wird von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt. Bei neuen Vorschriften und / oder gesetzlichen Änderungen kann der Vorstand erweitert werden.
In dem Jahr, in dem unserer Schützenbruderschaft die Durchführung der Kirmesfeierlichkeiten übertragen ist, finden keine Wahlen statt. Alljährlich, wenn Wahlen stattfinden, wird die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit.

§ 9 Gesetzlicher Vorstand

Der 1. Brudermeister, der 2. Brudermeister, der 1. Kassierer und der 1. Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Führung der laufenden Geschäfte,
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. Erstattung der Tätigkeitsberichte,
  4. Beantragung des Ausschlusses eines Mitgliedes bei der Mitgliederversammlung

Die Vorstandssitzungen werden von einem Brudermeister einberufen und vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Brudermeister, geleitet. Von den Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu erstellen.

§ 11 Feste

Höchstes Fest der Schützenbruderschaft nach dem Osterfest ist der Fronleichnamstag, an dem sich alle Mitglieder der St. Josef-Schützenbruderschaft an der Prozession beteiligen und den Ehrendienst versehen, indem sie nach altem Brauch das Allerheiligste begleiten, die Offiziere in Tracht und König und Minister mit dem Königssilber.
Auch an anderen kirchlichen Festen nimmt die Schützenbruderschaft teil, in der Regel auf Einladung des Pfarrers oder des Kirchenvorstandes.
Die Abhaltung von weltlichen Festen wird in der gesonderten Geschäftsordnung geregelt. Zu diesen weltlichen Festen gehört in der Hauptsache der Vogelschuss, die turnusmäßigen Schützenfeste, Familienabende usw.

§ 12 Kirchliche Feierlichkeiten

Die Schützenbruderschaft feiert am Patronatstag und am Schützenfest für die lebenden und verstorbenen Mitglieder eine Eucharistiefeier. Die Fahnenabordnung nimmt dabei am Altar Aufstellung.

§ 13 Begräbnisordnung

Am Begräbnis eines Mitgliedes sollten sich alle Schützenschwestern und Schützenbrüder beteiligen. Die Fahne der St. Josef-Schützenbruderschaft ist beim Begräbnis mitzuführen.

§ 14 Sportschießen

Die Mitglieder sollen sich am sportlichen Schießen der Schützenbruderschaft, das sich nach den Bestimmungen des Bundes richtet, beteiligen. Die Teilnahme an dem sportlichen Schießen des Bezirks, der Diözese und des Bundes ist wünschenswert.

§ 15 Kunst und Kultur

D

er Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, die Kunstwert haben, sowie Urkunden und Protokollbücher auf das Sorgfältigste aufbewahrt werden.
Bei Neuanschaffungen von Fahnen, Königssilber, Stäben und Ehrenurkunden können kunsterfahrene Fachleute zugezogen werden.

§ 16 Soziale Fürsorge – Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft

Die Schützenbruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder durch eine ausreichende Haftpflicht- und Unfallversicherung.
In Not geratenen Mitgliedern kann der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen werden.
Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen oder abgewiesen werden, weil er in Not geraten ist.

§ 17 Auflösung der Schützenbruderschaft

Im Falle der Auflösung, der Aufhebung und bei Wegfall des Satzungszweckes der Schützenbruderschaft fällt das vorhandene Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Matthias in 41366 Schwalmtal / Ndrh. mit der Auflage, dass die Barmittel ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Die Sachwerte (z. B. Fahnen, Königssilber, Königsbilder, Urkunden, Protokollbücher usw.) sind zu archivieren. Bei Wiedererrichtung einer neuen Schützenbruderschaft mit gleicher Zielrichtung wie die der St. Josef-Schützenbruderschaft, sind dieser die Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung, zu übergeben.

§ 18 Geschäftsordnung

Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 19 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten.
    Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
  3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
  4. Als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
  5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.11.2022 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.